Heilnetz ganzheitlich gesund leben e.V.
Vertreten durch
Barbara Nies
Hegede 6, 33617 Bielefeld
Email: verein@heilnetz.de
Satzung des Vereins Heilnetz - ganzheitlich gesund leben
Präambel
Alle Heilnetz-Aktivitäten basieren auf einer primären Absicht, die wie folgt definiert ist: Heilnetz bietet einen Raum von Verbundenheit und Austausch im Bereich ganzheitlicher Gesundheit. Heilnetz ist hilfreich und ermutigend für die Beteiligten und wirkt über das Thema der ganzheitlichen Gesundheit hinaus auch sozial, ökologisch und spirituell.
Heilnetz tritt insbesondere ein für:
- die Förderung und Verbreitung seriöser ganzheitlicher Medizin, die Naturheilkunde, ganzheitliche Psychotherapie, Energiemedizin, grundsätzlich komplementäre Verfahren sowie spirituelle Begleitung
- Freiheit der Therapiewahl der Patient:innen, Methodenvielfalt in Wissenschaft, Forschung und im Gesundheitswesen
- die Förderung der individuellen und persönlichen Gesundheitspflege mit besonderem Augenmerk auf präventiv und salutogenetisch ausgerichteten Wegen
- Unterstützung und Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Angehörigen unterschiedlicher Heilberufe, die einen ganzheitlichen Ansatz teilen
- Unterstützung selbstverantwortlichen und selbstwirksamen Handelns bezogen auf den eigenen Heilungsweg
- Förderung des Netzwerkgedankens und interdisziplinärer Verbundenheit aller Beteiligten, also der Hilfe-Suchenden ebenso wie der Anbietenden.
Werte
Der Vereinsarbeit liegen folgende Werte zu Grunde: Respekt für individuelle Heilungswege, Wertschätzung und Gleichberechtigung unterschiedlicher Methoden, Akzeptanz und Wertschätzung für verschiedene Berufsgruppen und Verbundenheit über die Berufsgrenzen hinaus, Seriosität im Handeln und Auftreten insbesondere bezogen auf das Unterlassen jeglicher Heilungsversprechen. Über den gesundheitlichen Aspekt hinaus bezieht Heilnetz soziale, ökologische und spirituelle Betrachtungsweisen als Zeichen ganzheitlichen Denkens und Handelns mit ein. Der Verein ist politisch unabhängig.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Heilnetz – Ganzheitlich gesund leben e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Werte
- Der Verein mit Sitz in Bielefeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auf Basis ganzheitlicher Konzepte (u.a. Prävention, Lebensstil-Medizin, Salutogenese). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch eine dafür zur Verfügung gestellte Online-Plattform. Außerdem fördert der Verein den Verbundenheitsgedanken aller Beteiligten durch Netzwerkarbeit und verschiedene Bildungs- und Kooperationsangebote. Die Heilnetz-Arbeit fördert Verfahren, die einzeln und/oder komplementär zu schulmedizinischen Angeboten angewandt werden können.
- Um das Satzungsziel zu erreichen, stellt der Verein z. B. folgende Service-Leistungen zur Verfügung:
- Informationen in Form von Adressen, Artikeln, Links, Podcasts, Videos etc.
- unabhängige Gesundheitsberatungen, z. B. per Telefon oder Videocall
- eine dafür konzipierte Matching-Software, die das Finden der genau passenden Informationen & Adressen erleichtert
- ein eigens entwickeltes Test-Tool, das den Besucher:innen des Portals hilft, die passenden Informationen wahlweise zu Prävention, allgemeinem Lebensstil, Behandlung, Beratung, Therapie oder Kontakt zu selbst organisierten Selbsthilfegruppen zu finden
- Seminare und Kurse zu ganzheitlicher Gesundheit
- Organisation von Online- wie Offline-Veranstaltungen, die dazu beitragen, an ganzheitlicher Gesundheit interessierte Menschen über Methoden aus den Bereichen Naturheilkunde, Psychotherapie und Energiemedizin zu informieren und Begegnung zu ermöglichen
- Förderung eines Solidar-Pools, der Menschen mit wenig Geld ermöglichen soll, ganzheitliche Angebote in Anspruch nehmen zu können
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied mit voller Stimmberechtigung können volljährige natürliche Personen werden, die sich mit der Idee von Heilnetz verbinden, also einen Zugang zu ganzheitlichem Denken und Leben haben. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist die Anerkennung der Heilnetz-Werte wie in der Präambel formuliert, sowie die Bereitschaft, aktiv an der Vereinsarbeit teilzunehmen. Mitglied kann nur werden, wer von einem aktiven Vereinsmitglied empfohlen wird.
- Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins – sie sind nicht stimmberechtigt, werden aber zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. Fördermitglieder können natürliche Personen und Verbände, Unternehmen und Vereine sein, deren Ziele mit den vorgenannten Zwecken des Vereins übereinstimmen.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet ist.
- Über den Antrag auf Voll- oder Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muss der Vorstand nicht begründen.
- Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied Satzung, Vereinsordnung und Ethikrichtlinien an.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder mit dem Ausschluss des Mitgliedes.
- Ein Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Ein Ausschluss ist z. B. möglich, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder beschädigt. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit, der/die Betroffene wird dazu vor der Entscheidung des Vorstands angehört. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die ebenfalls mit einer 2/3-Mehrheit entscheidet. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 6 Vereins- und Organämter/Mitarbeiter
- Die Vorstandstätigkeit und Vereinstätigkeit sind grundsätzlich ehrenamtlich.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Vorstand entscheidet über die Auswahl der verschiedenen Angebote der Online-Plattform. Er kann Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Der Vorstand kann beschließen, dass Vereins- und Organämter auf der Grundlage eines Dienstvertrages entgeltlich ausgeübt werden.
- Im Übrigen haben die Organe, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
§ 7 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Vorstand
- Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
- Den Vorstand bilden drei Vereinsmitglieder – er wird von den Mitgliedern auf ein Jahr gewählt.
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassenwart:in.
- Alle Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird jährlich neu gewählt.
- In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen werden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Vergabe von Aufgaben an Honorarkräfte, Einstellung von Mitarbeitern
- Auswahl der verschiedenen Angebote der Online-Plattform
§ 9 Mitgliederversammlung
- Oberste Instanz in allen Vereinsangelegenheiten ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor dem angegebenen Termin unter Angabe der Tagesordnung einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform per Mail.
- Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und des Kassenberichts
- die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl der Vorstandsglieder
- die Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Satzung
- die Beratung und Beschlussfassung über Anträge
- die Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vereinsvermögen an "Naturheilkunde ohne Grenzen e.V.".
- Beschlussfähigkeit und Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung sind wie folgt geregelt:
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Stimmübertragungen an andere Vereinsmitglieder sind möglich.
- Fördermitglieder des Vereins haben kein Stimmrecht
- Wahlen:
Der Vorstand kann beschließen, es den Mitgliedern zu ermöglichen, ohne Teilnahme an der MV ihr Wahlrecht schriftlich oder in elektronischer Form auszuüben, siehe Punkt 6: Online-MV
- Außerordentliche Mitgliederversammlung:
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung einberufen.
- Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die entsprechenden Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Online-Mitgliederversammlung
- Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
- Die Einladung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.
- Es muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung die satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können.
- Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder an der Teilnahme oder der Wahrnehmung von Rechten im Wege der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt sind.
- Die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen durch die Teilnehmer*innen während der Online-Mitgliederversammlung kann unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen.
- Protokoll
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter:in und Protokollführer:in zu unterschreiben ist.
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung:
Für eine Änderung der Satzung ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.
§ 10 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU DSGVO folgende persönlich bezogene Daten eines Mitglieds mit dem Beitritt aufgenommen:
- Name
- Adresse
- Geburtsdatum
- E-Mail-Adresse
- Eintrittsjahr
Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Sie werden für die Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und ausschließlich die zuständigen Stellen haben Zugriff auf die personenbezogenen Daten. Die mit der Datenverarbeitung Beschäftigten sind bei der Aufnahme der Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins, die nur in einer Mitgliederversammlung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden kann, sind der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/in allein vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an "Naturheilkunde ohne Grenzen e.V." oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die öffentliche Gesundheitsförderung.