Corona Verordnungen der 16 Bundesländer

Corona - Lockdown November 2020

von Martina Seifert, Texterin, Lektorin, Yogalehrerin

Kennen Sie sich mit der aktuellen Corona-Schutzverordnung aus, die in Ihrem Bundesland seit dem 2. November 2020 gilt? Zahlreiche Anrufe, E-Mails und Anfragen auf Facebook haben uns dazu veranlasst, Klarheit über die aktuell geltenden Corona-Regeln in den einzelnen Bundesländern zu schaffen, - soweit dies möglich ist.

Corona-Regeln der 16 Bundeländer

Dienstleister*innen wie Coaches, therapeutische Beraterinnen oder auch Yogalehrer*innen haben es in dieser Zeit nicht leicht. Kaum ist der erste Lockdown überstanden, kommt der nächste. In der folgenden Übersicht haben wir für Sie alle Links mit den wichtigsten Informationen der 16 Bundesländer recherchiert und kurz zusammengefasst, ob die neuen Corona-Regeln eindeutig sind oder nicht. Die Regelungen sind zum 2. November 2020 in Kraft getreten und gelten zunächst befristet bis 30. November 2020. (Heilpraktiker*innen können sich auf der Webseite des FH - Freie Heilpraktiker e. V. über die derzeit vorliegenden Verordnungen der 16 Bundesländer informieren.)

Wichtigste Maßnahme ist, da sind sich alle einig, Kontakte zu reduzieren. Deshalb gibt es deutliche Einschränkungen in den Dienstleistungsbetrieben, im Freizeitbereich, Sportbetrieb und für die Religionsausübung u. a. Außerdem gilt vielerorts die Maskenpflicht an öffentlichen Plätzen und Straßen. Aufgrund zahlreicher Lockdown-Klagen könnten aber die einzelnen Bundesländer noch Änderungen durchsetzen. Dazu zählt beispielsweise Thüringen. Der Landtag berät bereits neu über die aktuelle Corona-Verordnung.

Baden-Württemberg

Das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg stellt auf seiner Webseite ein Faktenblatt zum Corona-Virus zur Verfügung, das nicht nur einige Widersprüche enthält, sondern auch Lücken aufweist. So zählen zu den Dienstleister*innen, die ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen dürfen, u. a. Massagepraxen. Demgegenüber sind medizinische Behandlungen wie zum Beispiel Physio- oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie sowie Massagen erlaubt. Yogastudios müssen schließen, wobei Sport mit maximal zwei Personen oder einem Haushalt weiterhin erlaubt ist. Sportkurse sind wiederum nicht erlaubt, während Weiterbildungseinrichtungen für theoretische Seminare geöffnet bleiben, nicht aber für Sportkurse.

Bayern

Das Bayrische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bietet besonders umfangreiche Informationen an, die nur schwer zu durchschauen sind. So findet sich auf der Webseite beispielsweise die achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 mit allgemeinen Angaben zum Sport und zu diversen Handels- und Dienstleistungsbetrieben.
In Arztpraxen und allen sonstigen Praxen, sofern in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, gilt (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3) mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maskenpflicht auch insoweit entfällt, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.
Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften (Meditation, Kontemplation etc.) sind nur dann zulässig, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt wird. Zudem besteht ein Infektionsschutzkonzept, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert.

Berlin

Die Stadt Berlin listet viele Geschäftsangebote alphabetisch auf, die von der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung betroffen sind und die Frage beantworten soll, welche Geschäftsangebote öffnen und welche nicht. Zu den Dienstleistungen, die weiterhin möglich sind, zählen Coaching, medizinisch notwendige Behandlungen im Bereich der Körperpflege, medizinische Massagen und Physiotherapie. Sport mit maximal einer Kund*in ist erlaubt.
Die Liste der Stadt Berlin wird zwar regelmäßig aktualisiert, weist aber große Lücken im Dienstleistungsangebot auf.

Brandenburg

Das Land Brandenburg stellt auf seiner Webseite ein „Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg: SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ zur Verfügung. Darin befinden sich u. a.  Angaben zu Dienstleistungen im Gesundheitsbereich. Behandlungen dürfen weiter erbracht werden, soweit sie medizinisch notwendig sind. Dazu zählen insbesondere Physio-, Ergo- oder Logotherapie sowie Podologie. Sonstige körpernahe Dienstleistungen, bei denen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, sind untersagt, darunter fallen beispielsweise nicht medizinisch indizierte Massagen.
Für Yogalehrer*innen und ähnliche Berufe dürfte interessant sein, dass der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen nicht erlaubt ist, darunter fallen auch Yogastudios. Individualsport ist hingegen weiterhin erlaubt, soweit dieser allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgt. Die Ausübung von Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ist dagegen untersagt. Wellness-Zentren müssen ebenfalls schließen.
Das Land Brandenburg macht teilweise nicht ganz eindeutige und unvollständige Angaben.

Bremen

Die Freie Hansestadt Bremen informiert ausführlich auf dem Transparenzportal Bremen über die seit 2. November 2020 aktuelle Corona Schutzverordnung. Danach sind Dienstleistungen im Bereich der nichtmedizinischen Körperpflege wie Massagepraxen nicht erlaubt. Auch Yogastudios u. ä. müssen für diese Zeit bis einschließlich 30. November 2020 schließen. Dienstleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind erlaubt, wenn Hygienemaßnahmen getroffen werden, welche die Gefahr der Infektion vermindern.
Beim Sport (z. B. Yoga), Singen oder ähnlichen Tätigkeiten in geschlossenen Räumen, die eine intensive Atmung bedingen, muss ein Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen eingehalten werden. Die Ausübung von Sport ist nur als Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt.

Hamburg

Die Stadt Hamburg verbietet den Publikumsverkehr in Wellnesszentren, Yogastudios und vergleichbaren Einrichtungen. Bei Gesundheitsbehandlungen, die von Personen mit akademischen Gesundheitsberufen oder Fachberufen des Gesundheitswesens ausgeübt werden, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dieser darf nur dann vorübergehend abgenommen werden, wenn die Durchführung der Behandlung oder sonstigen Dienstleistungen dies zwingend erfordert.
Grundsätzlich gilt, dass Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Massagepraxen und ähnliche Betriebe untersagt sind. Ausgenommen sind auch hier medizinisch notwendige Dienstleistungen wie Physio-, Ergo- und Logotherapien und Podologie.
Bei Angeboten, bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist wie beim Tanz oder Gesang muss in geschlossenen Räumen ein Mindestabstand von 2,5 Metern zueinander eingehalten werden.
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen bzw. Schwimmbädern ist untersagt. Die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts ist zulässig.
Die Angaben der Stadt Hamburg sind teilweise unvollständig und nicht ganz eindeutig.

Hessen

Die aktuellen Corona-Regeln der Landesregierung Hessen erlauben Dienstleistungen, sofern die Hygieneregeln eingehalten werden. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Massagestudios u. ä. bleiben geschlossen, weil körperliche Nähe nicht vermieden werden kann. Medizinisch notwendige Behandlungen dagegen wie zum Beispiel Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, medizinische Massagen und manuelle Lymphdrainagen sind erlaubt. Freizeit- und Amateursport wie z. B. Yoga ist untersagt, sofern dieser nicht allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ausgeübt wird.
Die Angaben des Bundeslandes Hessen sind teilweise unvollständig und nicht ganz eindeutig.

Mecklenburg-Vorpommern

Die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern sieht vor, dass in Arztpraxen, Psychotherapeut*innen-Praxen und allen sonstigen Praxen wie zum Beispiel Podologen medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen angeboten und unter den gegebenen Auflagen ausgeführt werden dürfen.
Der Sportbetrieb ist untersagt. Ausgenommen ist Individualsport, der allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Yogastudios und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.
Die Angaben der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern sind teilweise unvollständig und nicht ganz eindeutig.

Niedersachsen

Die Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus sieht vor, dass körpernahe Dienstleistungen oder Betriebe der Körperpflege wie Massagepraxen u. ä. nicht ausgeübt werden dürfen. Ausgenommen sind medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder Podologie.
Sportliche Betätigung ist ausschließlich dann möglich, wenn es sich um Individualsport handelt, der allein, mit einer weiteren Person oder denen des eigenen Hausstands ausgeübt wird. Yogastudios und ähnliche Einrichtungen müssen schließen
Zusammenkünfte zur Religionsausübung wie Meditation, Satsang etc. sind erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts (nach § 4 Abs. 1 und 2) getroffen werden.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen sind Dienstleistungen, die nicht auf Distanz von mindestens 1,5 Metern ausgeübt werden können, untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen im Gesundheitswesen sowie Fußpflege u. a. Nicht erlaubt sind dagegen Massagen o. ä.
Sport ist untersagt, auch gesundheitsorientierte und Reha-Angebote sowie Yoga-Kurse. Yogastudios ist der Publikumsverkehr nicht erlaubt. Sport allein, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstands außerhalb geschlossener Räumlichkeiten ist erlaubt; ebenso Einzelbehandlungen, die Bewegungselemente beinhalten, wie etwa durch Physiotherapeuten.
Die Angaben der Landesregierung NRW sind teilweise unvollständig und nicht ganz eindeutig.

Rheinland-Pfalz

Das Land Rheinland-Pfalz hat festgesetzt, dass Dienstleistungen, die das Abstandsgebot (§ 1 Abs. 2 Satz 1) zwischen Personen nicht einhalten können wie Wellness-Massagepraxen u.a., die Tätigkeit untersagt ist. Erlaubt sind Dienstleistungen, die hygienischen oder medizinischen Gründen dienen, wie Fußpflege, Podologie, Physio-, Ergo- und Logotherapien o. ä. Es gilt die Maskenpflicht (§ 1 Abs. 3), sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung (§ 1 Abs. 8 Satz 1).
Sämtliche Dienstleistungen der Gesundheitsfürsorge sowie medizinische Behandlungen sind erlaubt. Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet.
Sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien, allein, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Yogastudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.
Gottesdienste von Religions- oder Glaubensgemeinschaften (Meditation, Satsang etc.) sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Wenn mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist (z. B. Gesang), sollen diese Aktivitäten nach Möglichkeit im Freien stattfinden.
Die Angaben der Landesregierung Rheinland-Pfalz sind teilweise unvollständig und nicht ganz eindeutig.

Saarland

Körpernahe Dienstleistungen, wie sie in Massage-Praxen und ähnlichen Betrieben erfolgen, sind im Saarland nicht erlaubt. Heilmittelerbringer*innen und Gesundheitsberufe sind davon ausdrücklich ausgenommen.
Die aktuelle Corona-Verordnung untersagt Freizeit- und Amateursport wie z. B. Yoga. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt.
Die Angaben Saarlandes sind teilweise unvollständig und nicht ganz eindeutig.

Sachsen

Sachsens Coronavirus Verordnung sieht vor, dass körpernahe Dienstleistung nicht gestattet sind mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen. Yogastudios und ähnliche Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendigen Behandlungen dienen, müssen schließen, ebenso Anlagen und Einrichtungen des Freizeit-und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports.
Die Angaben sind kurz gehalten und teilweise nicht ganz eindeutig aus.

Sachsen-Anhalt

Das Gesundheitsministerium Sachsen-Anhalt teilt mit, dass Yoga-und andere Präventionskurse nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen. Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege wie Massage-und Fußpflegepraxen und ähnliche Unternehmen sind dagegen zulässig, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln sichergestellt ist und die Kund*innen eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Zudem müssen die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften berücksichtigt werden.
Sport wie Yoga ist untersagt, ausgenommen ist Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.
Die Angaben sind unübersichtlich und nicht ganz eindeutig.

Schleswig-Holstein

In Schleswig Holstein sind Dienstleistungen mit Körperkontakt unzulässig. Dies gilt nicht für medizinisch und pflegerisch notwendige Dienstleistungen, soweit Leistungserbringer*in und Kund*in eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 tragen. Dienstleister*innen sowie Gesundheitshandwerker*innen dürfen Tätigkeiten am Gesicht der Kund*in nur ausführen, sofern besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen. Besondere Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Tätigkeit aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kund*in sonst nicht ausgeübt werden kann.
Die Sportausübung ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Der Betrieb in Yogastudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
Rituelle Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (Meditation, Kontemplation etc.) sind unter bestimmten Hygieneauflagen erlaubt.
Schleswig Holstein informiert vergleichsweise ausführlich über die aktuelle Corona Schutzverordnung, wenn auch nicht immer ganz eindeutig.

Thüringen

Die Thüringer Verordnung sieht vor, dass Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Dazu gehören u. a. Yogastudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation. Freizeitsport wie Yoga auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen ist untersagt, ausgenommen Individualsport ohne Körperkontakt, allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
Die Angaben sind unvollständig und nicht eindeutig.

Keine Rechtsberatung!

Die in diesem Artikel genannten und veröffentlichten Rechtsgrundlagen sind sorgfältig recherchiert, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Korrektheit oder Vollständigkeit. Es wird keine entsprechende Gewähr übernommen.

Ein Artikel von Martina Seifert

Freie Autorin, Text, Lektorat

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