Praxisinfos für HP

Neuerungen Infektionsschutzgesetz

Foto: monika1607 von Pixabay.com

von Conny Dollbaum-Paulsen

Am 1. Oktober treten einige Neuerungen im Infektionsschutzgesetz in Kraft. Für Heilprakiker*innen ändert sich insbesondere, dass in der Praxis für Behandler*innen wie für Patient*innen und Besucher*innen nach §28b IfSG ab dem 1.10.22 die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt.

Davon nicht betroffen sind Kinder unter 6 Jahren und natürlich alle, die per Attest von der Maskenpflicht befreit sind.

Auf die Maske kann verzichtet werden, wenn das Diagnoseverfahren oder die ausgeübte Therapie das erfordern. Die Entscheidung liegt bei der Therapeut*in in Absprache mit der Patient*in.

Die Testpflicht gilt insgesamt nicht für Praxen (Ärzt*innen, HP), sondern nur für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und andere stationäre Einrichtungen sowie für den Rettungsdienst.

Quelle: Wir bedanken un beim Lachesis-Verband für Heilpraktiker*innen für die Zusammenfassung der Informationen.
www.lachesis.de

 

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