Welche Möglichkeiten gibt es?

Gesetzliche Krankenversicherung für Selbständige

von Conny Dollbaum-Paulsen

Krankenversichert zu sein ist keine freiwillige Entscheidung, sondern seit einigen Jahren Pflicht, auch für Selbständige – und das ist gut so. Es ist nicht einfach für Freiberufler*innen mit geringen Einkünften, eine Lücke zu finden, damit die Versicherung bezahlbar ist.

Die gute Nachricht: Es gibt einige Möglichkeiten. Die Schlechte: Sie gilt nicht für alle Kassen gleichermaßen und muss deshalb individuell entdeckt werden. Hier der Versuch einer zweckdienlichen „Lückenbeleuchtung“.

Die gesetzliche Regelung: Ermäßigung für gering verdienende Selbständige

Wer entscheidet eigentlich über die Höhe der Beiträge? Ganz klar – der Staat und nicht die Krankenkassen. Die würden nämlich das ein oder andere deutlich verändern, wenn sie  dürften.

Nach § 240 des fünften Sozialgesetzbuches sind alle gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, Selbständige und ExistenzgründerInnen mit geringem Einkommen nach einem ermäßigten Beitragssatz zu versichern. Die gesetzlich festgelegte Mindesteinkommensgrenze liegt bei 1487,50 €, auf die ein ebenfalls gesetzlich geregelter, verminderter Beitragssatz von 14% erhoben wird. Der monatliche Betrag liegt in diesem Fall bei 208,25 € für die KV plus Pflegeversicherungsbeitrag.

Mit anderen Worten: Wer sich selbständig macht und weniger als 2231,25 € verdient, kann eine Beitragsreduzierung beantragen. Dabei gilt die Steuererklärung. Einkünfte aus Vermietungen oder Vermögen werden mit berücksichtigt. Wer also wenig verdient, aber Vermögen hat, kommt nicht in diesen Ermäßigungsgenuss. Außerdem werden die Einkommen der (Ehe-)PartnerInnen mit einbezogen, durchaus vertretbar, wenn auch oft nicht ganz glücklich für die Betroffenen.

Tatsächlich ist ein Einkommen von weniger als 1487,50 € beinahe unter dem Existenzminimum, denn es müssen ja Mieten gezahlt werden, Fortbildungen, Beiträge und essen wollen GründerInnen auch regelmäßig.

Von Urlaub, Krankengeld und anderen Luxusgütern mal ganz zu schweigen – das alles fällt in den ersten Jahren meistens weg. Dafür unternehmen vor allem diejenigen in den freien Gesundheitsberufen aber meist genau die Dinge, die sie sich erträumt haben: sie arbeiten frei, nach eigenem Gusto und mit Methoden, die sie für gut und richtig halten. Der Preis für die Freiheit ist allerdings hoch…

Geht noch weniger? Aber ja…

Und wenn es noch weniger ist? Dann haben die meisten Kassen die eine oder andere weitere Härtefallregelung, die leider auf keiner Homepage zu finden ist und hartnäckiges Fragen erfordert.

Die Securvita bietet folgendes an:

Es gibt eine Härtefallregelung für Alleinstehende, die noch weniger verdienen und deshalb unter der Rubrik Teilzeitselbständigkeit geführt werden, was unter anderem bedeutet, dass die Wochenarbeitszeit unter 20 Stunden liegen muss.

Nehmen wir an, die neu eröffnete Praxis bringt 800 € im Monat, ein Mini-Job,zusätzlich gerade so viel, dass Überleben möglich ist. Die Härtefallregelung sieht in diesem Fall vor, dass die per Steuererklärung verdienten 800 €  mit 14% berücksichtigt werden. Das ergibt einen monatlichen Krankenkassenbeitrag  in Höhe von 112 €  .

Allerdings muss nachgewiesen werden, wovon das arme Menschenkind seinen Lebensunterhalt bestreitet – so werden auch hier PartnerInnen mit einbezogen, Vermögen und anderes natürlich sowieso. Wer also weniger als 1487,50 € verdient, hat es schwer nachzuweisen, wie das Alltagsleben so aussieht – aber: berechnet werden dann 14% vom tatsächlich zu versteuernden Einkommen. Auf diese Weise können geringere Monatsbeiträge in Höhe von ca. 150 €  durchaus möglich sein.

Die Techniker Krankenkasse kann sich gar nicht vorstellen, dass Selbständige so wenig Geld verdienen und bietet ein ähnliches Modell an, das unter „Sonstiges freiwilliges Mitglied“ firmiert. Auch hier muss die Tätigkeit nebenberuflich sein, darf 20 Wochenstunden nicht überschreiten und nicht das Haupteinkommen ein. Zudem gilt es nur für EhepartnerInnen.Singles bleiben also auch hier außen vor. Bei der TK liegt der Mindestbeitrag bei 190 €, wenn das Einkommen zwischen 980 €  und 1487,50 €  liegt.

Zusammenfassend kann gesagt werden:

  1. Wer weniger als 2231,50 € brutto verdient, unvermögend und mit ebenfalls eher unvermögender PartnerIn durchs Leben geht, kann in den Genuss eines ermäßigten den Beitrags kommen und ist mit 208,25 € monatlich dabei. Ach so, Angestellte haben darf mensch in diesem Fall auch nicht.
  2. Wer weniger als 1487,50 € verdient, nebenberuflich tätig ist und verpartnert oder verheiratet, kann bei den verschiedenen Kassen unterschiedliche Ermäßigungen als Härtefallregelung in Anspruch nehmen.
  3. Alles, was nicht in die gesetzliche Regelung (Punkt 1) fällt, wird von den Kassen ein bisschen heimlich und unterschiedlich gehandhabt – es ist also unbedingt notwendig, sich bei den einzelnen Kassen konkret zu informieren.

Vorsicht...

Dieser Artikel hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen wurden sorgfältig recherchiert, was nicht heißt, dass sie wirklich korrekt sein müssen. Die SachbearbeiterInnen können fehlerhaft Auskunft gegeben haben und die Autorin kann etwas falsch verstanden haben. Deshalb gilt: Bitte unbedingt mehrere Kassen eindringlich und hartnäckig befragen und sich nicht scheuen, lästig zu sein.

Die Links:

Zur Securvita:
https://www.securvita.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/krankenkasse/m-freiwillige-krankenversicherung-selbststaendige-124.pdf

Zur TK:
ttps://www.tk.de/tk/versichert-als-selbststaendige/beitraege-selbststaendige/beitragsermaessigung/461824#

Und wer ein ganz anderes System sucht, das am Rand der gesetzlichen Regelungen seine Nische gefunden hat, ist bei Artabana gut aufgehoben.

FreiberuflerInnen, deren Arbeit als FreiberuflerInnen vornehmlich dem Künstlerischen gewidmet ist - dazu gehört auch das Texten und die Erstellung von Homepages, sollten sich bei der Künstlersozialkasse erkundigen. Die Beiträge dort sind sensationell niedrig, allerdings können GesundheitsberuflerInnen hier nicht versichert werden.

 

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