Bitte die Internetpräsenz überprüfen
Abmahnungen bei Werbung für Krebsbehandlungen

von Conny Dollbaum-Paulsen
(letzte Überarbeitung: 01. März 2022)
In den letzten Wochen werden zunehmend KollegInnen abgemahnt, die auf ihrer Homepage in IRGENDEINER Weise ein Angebot zur Begleitung von an Krebs erkrankten Patienten stehen haben.
Es ist nicht neu, dass die Anlage zu § 12 der HWG (Heilmittelwerbegesetz) dies ausdrücklich verbietet. Im Gesetzestext geht es, wie im HP-Gesetz auch, um das Erkennen, Lindern und Behandeln von Krebserkrankungen.
Nicht mit Krebsbehandlung werben
Kein Gesetz verbietet uns die Behandlung und Begleitung von an Krebs erkrankten Menschen - nur werben dürfen wir dafür nicht. Das ist natürlich insofern absurd, als dass uns Menschen ja finden müssen, damit wir ihnen helfen können.
Aber über Absurdes sollten wir uns nicht ärgern und uns auch nicht länger damit aufhalten - sondern in unseren Texten von chronischen oder als unheilbar diagnostizierten Erkrankungen sprechen - das könnte ja auch MS oder Rheuma, aber natürlich auch Krebs sein.
Tatsächlich geht es hier natürlich auch um handfesten Patientenschutz - das Geschäft mit der Angst ist lukrativ und es gibt ja leider auch nicht wenige ärztliche wie heilpraktische KollegInnen, die sich damit goldene Nasen verdienen. Das ist natürlich unethisch und durch und durch kriminell - ändert aber nichts daran, dass dieses Gesetz auch schadet. All denen, die seriöse und verantwortungsvolle Arbeit in der Begleitung von Krebspatienten tun.
Bitte Homepage überprüfen und ändern
Für alle, die ein solches Angebot haben: Bitte unbedingt ändern, es geht um Abmahnbeträge zwischen fünf- und zehntausend Euro.
Gute Infos dazu finden sich immer bei Rene Sasse, einem Anwalt, der sich auf unsere Belange spezialisiert hat.